Gesellschaftsvertrag (atypisch)
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Gesellschaftsvertrag (atypisch)
Sofort einsetzbarer Mustervertrag mit dem eine atypisch stille Gesellschaft begründet wird. Der Gesellschaftsvertrag ist von erfahrenen Rechtsanwälten erstellt.
- Auszug aus dem Vertrag -
§ 1 Einlage
(1) Der stille Gesellschafter leistet als atypisch stiller Gesellschafter zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft eine Einlage von ……. EUR (in Worten: … Euro).
(2) Die Einlage wird in bar erbracht. Die Zahlung erfolgt nach Vertragsabschluss - in enger Abstimmung mit der Gesellschaft - durch Überweisung auf eines der Firmenkonten. Die Einlage kann nicht in Tranchen abgerufen werden. Die Gelder dienen … Die Gesellschaft hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Einlage kann erst dann abgerufen werden, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbracht hat, dass die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder vorliegen.
(3) Die atypisch stille Einlage ist unter Beachtung der erteilten Bedingungen und Auflagen (ggf. hinzufügen …) spätestens … Monate nach Beginn des Gesellschaftsverhältnisses gemäß § 2.1 dieses Vertrages abzurufen. Eine Verlängerung der Abruffrist kann - unter Darlegung der Gründe - beantragt werden.
(4) Sollten die abgerufenen Mittel wider Erwarten nicht oder nicht in voller Höhe unverzüglich zweckentsprechend verwendet werden können, wird die Gesellschaft den Stillen Gesellschafter hiervon unverzüglich unterrichten und die hiervon betroffenen Beträge unverzüglich an den Stillen Gesellschafter zurückbezahlen. Sie können erst wieder abgerufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Einsatz gemäß § 1.2 dieses Vertrages gegeben sind.
(5) Verringern sich die Kosten des Vorhabens und/oder treten nachträglich öffentliche Fördermittel hinzu, kann der Stille Gesellschafter die Einlage anteilig kürzen. Die veranschlagten Kosten des Vorhabens sind in Anlage …, die Bestandteil dieses Vertrages ist, aufgeführt. Betrifft die Kürzung bereits ausgezahlte Beträge, so hat die Gesellschaft die Kürzungsbeträge unverzüglich an den Stillen Gesellschafter zurückzuzahlen.
(6) Eine Nachschusspflicht des Stillen Gesellschafters besteht nicht.
(7) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird der Stille Gesellschafter seinen Anspruch auf Rückzahlung der (in Anspruch genommenen) Einlage nur im Rang nach den übrigen Gläubigern, gleichrangig mit anderen atypisch stillen Einlagen und vor allen Ansprüchen (u.a. Forderungen und Gesellschaftereinlagen) der Gesellschafter und deren Angehörigen im Sinne der § 15 AO geltend machen.
(8) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens sind die Ansprüche auf Rückzahlung der (in Anspruch genommenen) atypisch stillen Einlage und die sämtlichen gem. dieses Vertrages hierfür vereinbarten Entgelte vor allen Ansprüchen (u.a. Forderungen und Gesellschaftereinlagen) der sonstigen Gesellschafter und deren Angehörigen i.S.d. § 15 AO in Gleichrangigkeit mit anderen atypisch stillen Einlagen, zu befriedigen.
§ 2 Beginn, Dauer und Kündigung der stillen Gesellschaft
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- Vertragsauszug Ende -
Inhaltsverzeichnis Gesellschaftsvertrag, (atypisch):
- Einlage, Nachschusspflicht
- Informations-, Kontroll-, und Prüfrechte,
- Beginn, Dauer und Kündigung
- Rechnungslegung,
- Gewinn- und Ergebnisverteilung
- Rückzahlungspflichten
- Geschäftsführung u. a.
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