Kommanditgesellschaft - Gründungsvertrag (Standard)
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Kommanditgesellschaft - Gründungsvertrag (Standard)
Der unbegrenzt persönlich haftende Gesellschafter Komplementär und die nur mit Ihrer Einlage haftenden Gesellschafter Kommanditisten gründen eine wirtschaftliche Vereinigung, welche im Handelsregister (nach Sitz der Gesellschaft) unter Mitwirkung eines Notars angemeldet wird.
Der KG-Gesellschaftsvertrag regelt vor allem die Beziehungen (Rechte und Pflichten) der Gesellschafter im Innenverhältnis, untereinander.
Die Haftung der Kommanditgesellschaft nach Außen wird dadurch nicht berührt, diese manifestiert sich bei der obligatorischen Eintragung der Gesellschaft, der Geschäftsführer und der Prokuristen in das zuständige Handelsregister.
Alle Inhalte des Gründungsvertrags für Kommanditgesellschaften finden Sie hier:
- §1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Zunächst werden die Firma, der Unternehmensgegenstand, der Sitz der Kommanditgesellschaft und das Geschäftsjahr festgelegt.
- §2 Gesellschafter, Einlagen
In diesem Paragraphen werden der persönlich haftende Gesellschafter und seine Kommanditisten aufgezählt; zugleich werden Bestimmungen zu den Kommanditeinlagen gemacht.
- §3 Verwaltung der Gesellschaft
Hier wird festgelegt, wem die Geschäftsführung zusteht, wer die Vollmacht zur Vertretung der KG erhält und wie die Vergütung dieser Tätigkeiten geregelt ist.
- §4 Gesellschafterversammlungen
Der Turnus von Gesellschafterversammlungen, in welchen über wichtige Angelegenheiten der KG wie beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags entschieden werden, wird hier festgelegt.
- §5 Gesellschafterkonten
Dieser Abschnitt regelt, welche Konten für jeden Gesellschafter erstellt werden und was darauf jeweils verbucht wird.
- §6 Gewinn- und Verlustverteilung
Hier wird festgeschrieben, wie Gewinne und Verluste unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden.
- §7 Entnahmen
Hier wird festgelegt, unter welchen Umständen die Gesellschafter Entnahmen zu Lasten welcher Konten tätigen dürfen.
- §8 Rechtsnachfolge und Kündigung
Dieser Paragraph beschreibt, wie beim möglichen Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters zu verfahren ist und wie eine Kündigung des Vertragsverhältnisses oder Veräußerungen geregelt sind.
- §9 Schlussbestimmungen
In den Schlussbestimmungen wird auf die Salvatorische Klausel hingewiesen und es wird festgelegt, dass mögliche Lücken im Vertragswerk durch Bestimmungen der Gesellschafter im Geiste des Vertrags geschlossen werden.
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