Fortsetzungsverlangen Mieter - Zeitmietvertrag, § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB
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Fortsetzungsverlangen Mieter - Zeitmietvertrag, § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB
Reagiert oder antwortet ein Vermieter erst verspätet auf ein Auskunftsverlangen seines Mieters, kann dieser im Rahmen seines Mietverhältnisses mit Hilfe dieses Schreibens ein Fortsetzungsverlangen an seinen Vermieter senden.
Damit wird das Mietverhältnis nach § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB um den Zeitraum der Verspätung verlängert. Rechtliche und erklärende Hinweise finden Sie zusätzlich in diesem Musterschreiben.
Das Schreiben gilt für Mietverträge, die auf bestimmte Zeit, nach der Mietreform (01.09.2001), geschlossen wurden.
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