Phantomlohn
Besteht ein rechtlicher Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, ohne dass dieses ausgezahlt wird, so wird die Höhe des Entgelts nach Rechtsanspruch als Phantomlohn bezeichnet. Dieser Lohn wird für die Berechnung der Beitragszahlungen an die Sozialversicherung genutzt und kann nachgefordert werden, wenn die Beitragszahlungen nach dem tatsächlichen Entgelt geflossen sind. Um diese zusätzlichen Beitragszahlungen zu vermeiden, können mehrere Ausnahmen greifen und Schritte unternommen werden. Die Prüfung der Löhne und die Feststellung von Phantomlohn erfolgen während der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfung. Zu ihrem Zweck müssen die gezahlten Entgelte dokumentiert und die Dokumente aufbewahrt werden.
Gründe für das Entstehen eines Phantomlohns
Ein rechtlicher Anspruch auf einen Phantomlohn kann aus vielen Anlässen heraus entstehen. So ist bei einer geringfügigen Beschäftigung der Mindestlohn von 450 Euro im Monat, also 5400 Euro im Jahr nicht zu unterschreiten. Sollte wegen Arbeit auf Abruf, Arbeitsverbot wegen des Mutterschutzgesetzes oder aus anderen Gründen das Arbeitspensum nicht den hierfür nötigen Stundenlohn erzeugen, so wird dennoch dieser Mindestlohn als Berechnungsgrundlage genutzt. Auch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen können gesetzliche Entlohnungsansprüche entstehen. Die in vielen Unternehmen übliche nicht ausreichende Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall oder die Einbehaltung von vertraglich zugesichertem Weihnachtsgeld führt ebenfalls häufig zu der Bildung eines Phantomlohns und Nachzahlungsansprüchen durch die Sozialversicherung.
Ausnahmen
Die Berechnung der Entgelte für den Phantomlohn folgt dem Entstehungsprinzip. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage die Entstehung der gesetzlichen Lohnansprüche durch das Beschäftigungsverhältnis ist. Dem gegenüber steht das Zuflussprinzip, bei dem nur der tatsächlich ausgezahlte Lohn als Berechnungsgrundlage dient. Dieses Prinzip findet bei Einmalzahlungen Anwendung. Zudem können Arbeitnehmer auf ihnen zustehende Gehälter vertraglich verzichten. Hierzu muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, der nur für zukünftige Entgelte zählt. Der Vertrag ist nur dann rechtskräftig, wenn er nicht gegen geltendes Recht, Tarifverträge und ähnliche Faktoren verstößt.