Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an greift in Deutschland das Mindestlohngesetz. Das bundesweit gültige Gesetz legt damit einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto in der Stunde fest. Diese Regelung gilt für jede Branche sowie für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. In manchen Bereichen gibt es allerdings bestimmte Übergangsfristen. Der Mindestlohn ist somit zur allgemein verbindlichen Lohnuntergrenze geworden. Mit dessen Einführung sind gleichzeitig neue Pflichten für Arbeitgeber entstanden, deren Einhaltung durch die Zollbehörde kontrolliert wird. Bei Zuwiderhandlungen ist mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsabgaben und hohen Geldbußen zu rechnen.
Was bedeutet dies in der Praxis? Zum eine ist die Erfassung der täglichen Arbeitszeit für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bis zu einem monatlichen Einkommen von 2.958 Euro notwendig. Aufzuzeichnen sind die Aufnahme und das Ende der Arbeitszeit, aus der sich die gesamte Arbeitszeit am jeweiligen Tag ergibt. Diese Verpflichtung gilt auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte. Diese Unterlagen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Der Mindestlohn soll dazu beitragen, die Zahl der Menschen zu reduzieren, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind. Da nicht jeder Gewerbezweig zum oben genannten Termin umgestellt werden konnte, wurden gewisse Übergangsregelungen geschaffen. Diese betreffen Unternehmen, die an allgemein verbindliche Tarifverträge gebunden sind. Die Tarifverträge müssen bis spätestens Ende 2016 auf den Mindestlohn umgestellt werden. Für Betriebe mit Erntehelfern gibt es eine Sondervereinbarung. Sie haben vier Jahre Zeit, die Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes zu schaffen. Der Mindestlohn für Zeitungsausträger wird mit prozentualer Angleichung bis zum Jahr 2017 auf das Mindestlohnniveau gehoben.
Es wurden einige besondere Vorschriften in das Gesetz eingearbeitet. Sie gelten unter anderem für die sogenannten Langzeitarbeitslosen. Um die beruflichen Einstiegschancen nicht zu erschweren, dürfen Menschen dieser Gruppe innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate auch unterhalb des Mindestlohns eingestellt werden. Der Mindestlohn gilt für alle Volljährigen sowie Arbeitnehmer, die die Volljährigkeit zwar noch nicht erreicht haben, aber eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können. Mit dieser Einschränkung sollen Schulabgänger davon abgehalten werden, ohne Schul- oder Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt zu gelangen. Diverse Änderungen gibt es auch im Zusammenhang mit Praktikanten.