Bereicherungsanspruch des Mieters nach Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
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Bereicherungsanspruch des Mieters nach Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Regelungen in formularmäßigen Mietverträgen über Wohnraum, die eine Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach einem starren Fristenplan vorsehen, unwirksam. Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit ist, dass die gesetzliche Regelung gilt, wonach der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat, sodass der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen hat. Mit der Vorlage verlangt ein Mieter die Erstattung von Aufwendungen, da er zum Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung in Unkenntnis der Unwirksamkeit der formularmäßigen Endrenovierungsklausel durchgeführt hatte. Mit der Vorlage macht der Mieter die Kosten für die Renovierung geltend.
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