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Befristeter Arbeitsvertrag

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Heutzutage beginnen die meisten Arbeitsverhältnisse mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Dabei handelt es sich bei dieser Vertragsart um ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis, dessen Dauer vertraglich festgelegt wird. Nach Ablauf dieser vertraglich festgelegten Zeit endet das Anstellungsverhältnis ohne Kündigung automatisch, außer es erfolgt eine Verlängerung vonseiten des Arbeitgebers. Durch die dabei erreichte Flexibilität, mit der Unternehmen variabel auf unterschiedliche Auftragslagen reagieren können, sind befristete Arbeitsverträge bei Unternehmen besonders beliebt. So können befristete Verträge im Falle einer schlechten Bilanz oder einer miserablen Auftragslage einfach ausgelaufen lassen werden. Folglich werden betriebsbedingte Kündigungsfristen oder teure sowie teils langwierige Kündigungsklagen vermieden. Darüber hinaus können Unternehmen mit dieser Vertragsart ihre Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum testen, bevor diese unbefristet eingestellt werden. Daher ist nicht verwunderlich, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2016 etwa 13 Prozent der Angestellten in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, wobei die Tendenz weiter steigend ist.

In welchen Fällen ist ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nicht in allen Fällen zulässig. Vielmehr benötigen Arbeitgeber einen sachlichen Grund, um einen Zeitarbeitsvertrag ausstellen zu können. Im Gesetz ist hierfür eine Reihe von Sachgründen aufgeführt, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig ist. Hierzu zählt unter anderem die Tatsache, dass es nur einen vorübergehenden Bedarf für die Besetzung der Stelle gibt. Dies ist beispielsweise bei Saisonmitarbeitern oder im Rahmen einer Mitarbeit an einem konkreten Projekt der Fall. Eine kurzzeitige Bewältigung von Bearbeitungsrückständen mit befristetem Personal wäre im Zuge dessen jedoch nicht erlaubt. Darüber hinaus darf eine Befristung auch im Falle des ersten Arbeitsvertrages nach Beendigung der Ausbildung oder des Studiums erfolgen. Jedoch sollte die Befristung hierbei eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Weitere Sachgründe für ein befristetes Arbeitsverhältnis stellen die Vertretung eines Arbeitnehmers, haushaltsrechtliche Beschränkungen oder das Erreichen des Rentenalters dar. Grundsätzlich geht eine Befristung somit vom Arbeitgeber aus. Allerdings kann ein befristetes Arbeitsverhältnis auch auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgeführt werden.

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