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Umzugskosten

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Viele Arbeitnehmer ziehen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels um, der ihnen in der Regel mehr Gehalt verspricht. Bei einem Umzug entstehen viele Kosten wie zum Beispiel der Transport der Wohneinrichtung oder die eigene Verpflegung. Auch ein Hotelaufenthalt gehört sehr häufig zu einem Arbeitsplatzwechsel dazu, der wiederum sehr teuer sein kann. Manche Personen fragen bei ihrem Arbeitgeber nach, ob dieser für einen bestimmten Teil der Kosten aufkommt. Hierbei muss zwischen einem privaten und öffentlichen Arbeitgeber unterschieden werden. Bei einem privaten Arbeitgeber, beispielsweise ein Pharma- oder Autokonzern, gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die bei einem arbeitsplatzbedingten Umzug greifen. Die Beiträge, die ein Unternehmen bereit ist zu leisten, können sehr stark variieren. Viele Arbeitgeber übernehmen einen Teil der Umzugskosten, die beispielsweise für den Transport anfallen. Auch bei der Wohnungssuche sind vor allem große Firmen sehr gerne behilflich, da sie ihre kompetenten Mitarbeiter auch längerfristig binden wollen. Bei kleineren und weniger wirtschaftlich starken Betrieben werden in der Regel keinerlei Kosten übernommen, da das notwendige Kapital fehlt. Besonders bei Bewerbungsgesprächen sind die Umzugskosten ein Bestandteil der Verhandlungen, der vertraglich festgelegt wird. Zu den Aufwendungen zählen ebenfalls die Maklergebühren, die für eine neue Wohnung oder ein neues Haus anfallen. Auch eine doppelte Mietzahlung ist ein Aufwand, der sehr häufig bezahlt werden muss, da sich zum Beispiel die alte Miete eines Apartments mit der Neuen eines Hauses überschneidet.

Das Bundesumzugskostengesetz


Im Öffentlichen Dienst sind die Umzugskosten, die aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels anfallen, genau geregelt. Die Beamten, Richter oder Bundeswehrsoldaten erhalten vom Bund einen pauschalen Betrag, der nach der Anzahl der Personen berechnet wird. Hierbei unterscheidet das Bundesumzugskostengesetz unter anderem zwischen Ledigen, Verheirateten sowie Kindern. Bei einem Eheschluss werden dem Arbeitnehmer doppelt soviel an Umzugskosten erstattet, als dies bei ledigen Personen veranlasst wird. Falls ein Arbeitnehmer mit seinen Kindern umzieht, dann erhält er pro Person eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Die Pauschalbeträge werden regelmäßig der Inflation angepasst, damit sie für die betreffenden Personen eine finanzielle Erleichterung bleiben. Seit März 2015 gibt es beispielsweise für Verheiratete und Ledige eine Auszahlung von 1460 Euro bzw. fast 730 Euro. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag auf 322 Euro, der dem Arbeitnehmer gutgeschrieben wird.

 

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