Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Nachtzuschlag als Gehaltszuschlag für Arbeit zu ungünstigen Zeiten
Arbeitnehmer, die an Sonntagen, Feiertagen oder nachts arbeiten müssen, erhalten als Ausgleich für ihren Einsatz zu diesen Zeiten einen Gehaltszuschuss in Form von Sonntagszuschlägen, Feiertagszuschlägen sowie Nachtzuschlägen. Die Idee, die diesem in Deutschland angewendeten Verfahren zugrunde liegt, ist es, mit dieser finanziellen Zuwendung die Beeinträchtigungen in der Lebensgestaltung gegenüber jenen Arbeitnehmern zu kompensieren, die zu diesen ungünstigen Zeiten nicht arbeiten müssen. Abgesehen von solchen Berufsgruppen wie z. B. Feuerwehrleuten, Krankenpflegepersonal oder Kraftwerksbeschäftigten im Schichtdienst, deren Einsatz zu allen Tageszeiten und in der Nacht notwendig ist, ist die Anordnung von Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und nachts nur ausnahmsweise gestattet.
Mehr Gehalt, weniger Steuern
Arbeit an Sonntagen und Feiertagen bzw. in der Nacht erhöht durch die gezahlten Zuschläge das Gehalt, hat aber auch steuerrechtliche Auswirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer. Waren bis zum Jahr 2004 grundsätzlich alle Zuschläge steuerfrei gestellt, gilt seither ein differenziertes Besteuerungsverfahren. Seither liegt die Obergrenze des Stundenlohns, der steuerlich geltend gemacht werden kann, bei 50 Euro. Wie viel ein Arbeitnehmer steuerfrei von den ihm gezahlten Zuschlägen behalten kann, hängt von der Höhe seines Grundgehalts und von den Zeiten seines Arbeitseinsatzes ab. Arbeitet er z.B. nachts, bleiben seine Zuschläge dann steuerfrei, sofern sie nicht 25 Prozent seines Grundgehalts übersteigen. An Sonntagen erhöht sich dieser Prozentsatz auf 50 Prozent, an Feiertagen auf 125 Prozent. Besonders hoch ist der steuerfreie Betrag an Heiligabend ab 14:00 Uhr, an den beiden Weihnachtstagen sowie am 1. Mai eines jeden Jahres: Dann dürfen die Zuschläge maximal 150 Prozent des Grundgehalts betragen, um steuerfrei zu bleiben.
Tarifverträge dürfen nur besserstellen
Die steuerrechtlichen Regelungen für Zuschläge sind gesetzlich festgelegt. Darüber hinaus ist es den Tarifparteien jedoch freigestellt, hierzu andere Regelungen für ihre betroffenen Arbeitnehmer in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu vereinbaren bzw. diese in individuelle Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aufzunehmen, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.