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Sonderzuwendungen

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Sonderzuwendungen

Bei Sonderzuwendungen handelt es sich um freiwillige Zahlungen, welche vom Arbeitgeber bei besonderen Anlässen an den Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Gehalt ausbezahlt werden. Demnach handelt es sich hierbei um einmalige Zuwendungen, die nicht monatlich bezahlt werden. Die wohl bekanntesten Sonderzahlungen sind das Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld. Aber auch ein Arbeitsjubiläum, ein rundes Geburtstagsjubiläum oder ein erreichtes Verkaufsziel können weitere legitime Anlässe für eine Sonderzuwendung sein. Oftmals werden auch Jahresabschlussvergütungen als Sonderzahlungen ausbezahlt.

Welche Ziele verfolgen Unternehmen mit ihren Sonderzahlungen?

Mit seinen freiwilligen Zahlungen verfolgt ein Unternehmen meist das Ziel, die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter anzuerkennen. Oftmals möchte das Unternehmen mit der Zahlung auch seine Dankbarkeit für die langjährige Treue seiner Mitarbeiter zum Ausdruck bringen. Des Weiteren sollen die Zahlungen für die Mitarbeiter einen Anreiz darstellen, um weiterhin ihren vollen Leistungseinsatz für das Unternehmen zu erbringen.

Haben alle Mitarbeiter Anspruch auf Sonderzuwendungen?

Da es sich bei Sonderzahlungen um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt, kann dieser eine solche Zahlung auch nur einmalig gewähren. Dabei entsteht für den Arbeitgeber keine Rechtspflicht, diese Leistungen auch in der Zukunft immer wieder gewähren zu müssen. Demnach haben Mitarbeiter grundsätzlich aufgrund mangelnder vertraglicher Regelungen keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung von Sonderzahlungen. Allerdings können die Ansprüche auf solche Zahlungen durch den Arbeitsvertrag festgelegt werden. Auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Grundsatz der Gleichbehandlung können weitere Begründungen für den Anspruch auf Sonderzuwendungen darstellen.  Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, liegt es an der Art der Sonderzuwendung, ob diese ausbezahlt werden muss oder nicht. Beendet ein Arbeitnehmer bei vergangenheitsbezogenen Sonderzuwendungen für dessen Betriebszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis vor deren Fälligkeit, entfällt sein Anspruch auf Auszahlung. Handelt es sich hingegen bei den Zuwendungen um solche Zahlungen, die einen reinen Entgeltcharakter aufweisen, so sind diese bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers zeitanteilig auszubezahlen. Außerdem verfügt ein Unternehmen das Recht, zugesicherte Jahressonderzahlungen für Mitarbeiter in Elternzeit oder für Mitarbeiter in Kurzarbeit während dieser Zeit zu kürzen.

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