Antrag des Schuldners auf Einberufung einer Gläubigerversammlung
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Antrag des Schuldners auf Einberufung einer Gläubigerversammlung
Mit der Vorlage beantragt der Schuldner die Einberufung einer Gläubigerversammlung, da der Insolvenzverwalter ein Grundstück unter dem Verkehrswert verkaufen möchte.
Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan des Insolvenzverfahrens. Über die Einberufung entscheidet nach §§ 74 f. Insolvenzordnung das Insolvenzgericht.
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