Einberufung einer Gläubigerversammlung
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Einberufung einer Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung dient in einem Insolvenzverfahren der Interessenwahrnehmung aller Gläubiger. Die Beantragung der Einberufung einer Gläubigerversammlung erfolgt durch einen Rechtsanwalt. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Einberufung einer solchen Versammlung.
Die Vorgehensweise ist in der Insolvenzverordnung nach §§ 74 f. geregelt. Die Vorlage des Anwaltsschreibens bezieht sich konkret auf die Bestellung eines neuen Mitglieds im Gläubigerausschuss.
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