Einnahmen
Sie sind Vermehrungen des Vermögens in geldlicher Form. Sie sind also eine Stromgröße, die zur Gegengröße die Ausgaben hat. Zu den Einnahmen gehören sowohl einmalige also auch laufende Zuflüsse von Geld. Sie können allerdings auch aus Sachwerten bestehen. In den meisten Fällen basieren sie allerdings auf Verkäufen oder Dienstleistungen. Sie können aber auch durch eine Vermietung oder Verpachtung generiert werden. Die Einnahmehöhe spielt für die Höhe der Steuerabgaben eine wichtige Rolle.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die EÜR ist die einfache Rechnung der Differenz zwischen Ausgaben und eingenommenem Geld.
Einnahmen-Ausgaben = Gewinn
Die EÜR darf nur von Unternehmern angewendet werden, die nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Bücher führen müssen und regelmäßige Abschlüsse machen müssen. So können beispielsweise Gewerbetreibende oder Selbstständige die Betriebseinnahmen gegen die Betriebsausgaben anrechnen und den Gewinn als zu versteuerndes Vermögen angeben. Die EÜR muss genauso wie die Einkommensteuer an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kann das standardisierte Formular der EÜR Anlage verwendet werden. Auch landwirtschaftliche Betriebe dürfen die EÜR anwenden, da sie an bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen gebunden sind. Um eine akkurate und vollständige EÜR machen zu können, ist es von enormer Wichtigkeit, alles Eingenommene und Ausgegebene in dem Jahr zu dokumentieren, um dies zur nächsten Steuererklärung vollständig zur Hand zu haben. So stellen sich Betriebseinnahmen, eingenommene Umsatzsteuer, private Firmenwagennutzung, aber auch Einnahmen durch verkauftes Anlagevermögen den Ausgaben entgegen. Zu diesen gehören bezogene Dienstleistungen, Mietkosten, Reparaturkosten, Internet- und Telefonkosten, aber auch Einkäufe von Waren und Rohstoffen und vieles mehr. Es ist außerdem wichtig in dem Zusammenhang zu wissen, dass Einnahmen erst als solche definiert werden, wenn sie bereits auf das Konto des Unternehmers eingegangen sind und Ausgaben erst als solche definiert werden, wenn sie bereits vom Konto abgegangen sind. Zahlungsaufforderungen oder offene Verbindlichkeiten sind hierbei nicht in der EÜR anzugeben.