Unter einem Wirtschaftsausschuss versteht man ein Komitee, das zusammenkommt, um über die wirtschaftlichen Angelegenheiten in der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmen zu beraten und sich gegenseitig zu unterrichten. Das Unternehmen sollte rund 100 permanente Arbeitnehmer aufweisen. Ein Wirtschaftsausschuss sollte überdies nach § 108 Abs. 1 BetrVG einmal im Monat zusammenkommen, um eine optimale Unterrichtung zu gewährleisten. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Zudem sollte bei jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses ein Ergebnisprotokoll erstellt werden, in dem ein Schriftführer alle wichtigen Informationen des Unternehmens festhält. Es sollte von dem Sprecher sowie dem Schriftführer unterzeichnet und in den Räumlichkeiten des Betriebsrates für alle seine Mitglieder frei zugänglich gelagert werden.
Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus Angehörigen des Unternehmens zusammen, in der Regel sind dies drei bis sieben Personen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Mitgliedschaft im Betriebsrat vorweisen können. Der Betriebsrat bestimmt die Angehörigen für die Dauer der Amtszeit des Unternehmens.
Der Jahresabschluss zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Wirtschaftsausschusses. Unter Heranziehung des Betriebsrates wird dem Wirtschaftsausschuss der Jahresabschluss vorgelegt und erläutert. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind verschiedene Gesetze zu beachten, vor allem das Handelsgesetzbuch (HGB), das Publizitätsgesetz (PublG), die Abgabenordnung (AO), die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) und die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS). Die Bilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), der Anhang und der Lagebericht sind wichtige Bestandteile des Jahresabschlusses. Alle drei Monate muss die Belegschaft von Unternehmern in Unternehmen mit etwa 1000 Arbeitnehmern zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert werden. Die Einigungsstelle mit bindender Kraft (§ 109 BetrVG) entscheidet im Streitfall über die Auskunftspflicht des Arbeitgebers.
Die wirtschaftlichen Angelegenheiten in einem Wirtschaftsausschuss ermöglichen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern eine umfangreiche Einsicht in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Der Betriebsrat soll zu Betriebsänderungen sowie anderen wichtigen Veränderungen Rat erteilen. Zudem hat das Unternehmen eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (gem. § 106 Abs. 3 BetrVG). Diese bezieht sich unter anderem auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, das Produktions- sowie das Investitionsprogramm, die Verlegung von Betrieben und einiges mehr.