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Schwarzarbeit

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz jede Dienstleistung oder Werkleistung eines Arbeitnehmers, wenn der Auftraggeber seiner Meldepflicht, seiner Beitragspflicht oder seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. Anders als die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Definition der Arbeitsleistung gegen Barzahlung unter Umgehung der vorgeschriebenen Abgaben fasst das Gesetz den Begriff noch weiter. Zur Schwarzarbeit zählt demnach ebenso jede Tätigkeit, bei deren Ausübung der Steuerpflichtige seine Beiträge zur Lohnsteuer oder zur Sozialversicherung nicht entrichtet oder der Arbeitslosengeldempfänger Mitteilungen über sein Einkommen an die Arbeitsagentur unterlässt. Auch die fehlende Gewerbeanmeldung wird als Schwarzarbeit gewertet. Nicht als Schwarzarbeit gelten unentgeltliche Dienstleistungen oder Werkleistungen. Die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung fällt hauptsächlich in den Aufgabenbereich des Zolls. Dabei leisten weitere Behörden wie die Bundesagentur für Arbeit, die Ausländerbehörden sowie die Polizei wertvolle Unterstützung.

Konsequenzen

Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten wie das Gießen von Nachbars Garten, kleine Reparaturen im Haus von Familienangehörigen oder die Klavierstunde für die Tochter der besten Freundin könne rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sobald dabei Geld im Spiel ist. Neben der nachträglichen Berechnung der Lohnsteuer und fälliger Beiträge der Sozialversicherung drohen dem überführten Täter, sowohl Schwarzarbeiter als auch Auftraggeber, Bußgelder und bei besonders schweren Verstößen eine langjährige Freiheitsstrafe. Das gilt auch für die nicht angemeldete Beschäftigung bei Bezug von Sozialleistungen. Der Auftraggeber ist nichtsdestotrotz immer noch an seine im Dienstvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zahlungspflicht für die Beschäftigung gebunden.

Scheinselbstständigkeit

Unter Scheinselbstständigkeit versteht man die tatsächliche, planvolle Ausübung einer abhängigen Beschäftigung, die allerdings nach außen hin formal als selbstständige Tätigkeit deklariert wird, um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden. Zum Nachteil des Scheinselbstständigen kann der Arbeitgeber ihm seine Rechte aus einem gültigen Arbeitsvertrag vorenthalten, wie beispielsweise den sonst vorgeschriebenen Jahresurlaub, Kündigungsschutz oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers zu prüfen, ob sein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt ist, oder als Selbstständiger für ihn arbeitet.

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