Bei einer Auswärtstätigkeit handelt es sich um eine berufliche Tätigkeit, die außerhalb der eigenen Wohnung sowie der ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend ausgeübt wird. Innerhalb eines Unternehmens werden Auswärtstätigkeiten beispielsweise im Rahmen von Kundendiensten, auswärtigen Terminen oder beruflichen Seminaren vorgenommen. In besonderen Angelegenheiten stellt die gesamte berufliche Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit dar. Dies ist beispielsweise bei Piloten, Flugbegleitern, Taxifahrern, Zugführern oder Berufskraftfahrern der Fall.
Wie wird eine Auswärtstätigkeit im Unternehmen abgerechnet?
Die Abrechnung der entstandenen Kosten einer auswärtigen Tätigkeit ist gesetzlich geregelt. So kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen vom Arbeitgeber zurückfordern. Allerdings müssen bei einer Geschäftsreise die beruflichen Ausgaben von Aufwendungen getrennt werden, die für das private Vergnügen ausgegeben wurden. So müssen Besuche im Kino oder im Museum sowie Eintritte für den Besuch von Sehenswürdigkeiten, die im Rahmen einer beruflichen Reise stattgefunden haben, in der Regel vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden.
Was kann steuerlich von einer Auswärtstätigkeit abgesetzt werden?
Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisekosten, die im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstanden sind, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Dabei werden die Verpflegungspauschbeträge nach der Abwesenheitsdauer von der eigenen Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte bestimmt und können lediglich für die ersten drei Monate einer auswärtigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Bei den Fahrtkosten hängt die Erstattung vom jeweils benutzten Verkehrsmittel ab. Bei der Benutzung eines eigenen Pkw können entstandene Kosten entsprechend der Dienstreisepauschale pro gefahrenen Kilometer abgerechnet werden. Alle anderen Fahrtkosten werden nach Rechnungsbetrag ersetzt. Übernachtungskosten können in den ersten 48 Monaten mit nachweislicher Rechnung in vollem Umfang abgesetzt werden. Danach werden innerhalb von Deutschland nur noch maximal 1.000 Euro pro Monat anerkannt. Im Zuge der Reisekosten können Nebenkosten, die im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit entstanden sind, abgesetzt werden. Hierunter fallen beispielsweise Ausgaben für Taxifahrten, Mietwagen, Autobahngebühren oder Parkgebühren. Auch Trinkgelder oder Auslagen für Telefonate können unter den Reisekosten steuerlich geltend gemacht werden.
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