Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Pflichtverletzung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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Ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Pflichtverletzung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Mit der Vorlage spricht der Vermieter seinem Mieter, der seine Vertragspflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, eine ordentliche Kündigung aus. Fälle hierzu sind: das Nichtzahlen der Miete und die wiederholte Verletzung der Hausordnung nach Abmahnung, als Beispiel aus dem Muster. Eine ordentliche Kündigung hat für den Vermieter den Vorteil, dass z. B. eine ordentliche Kündigung wegen nicht bezahlter Miete auch nicht durch Zahlung des Rückstandes abzuwenden ist, wie etwa bei der fristlosen Kündigung. Die Rechtsprechung hat die ordentliche Kündigung vereinfacht und damit dem Vermieter ein wirksames Druckmittel zur Disziplinierung unerwünschter Mieter an die Hand gegeben. Die Liste der Kündigungsgründe für die ordentliche Kündigung ist im Laufe der letzten Jahre nicht kürzer geworden. So können auch die wiederholt unpünktliche Mietzahlung, die ungenehmigte Aufnahme eines Dritten in die Wohnung oder eine unbeachtete Betriebskostenvorauszahlung eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.
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