Was sind durchlaufende Posten?
Geldbeträge, die in derselben Höhe im Unternehmen eingehen, wie sie an Dritte weitergegeben werden, bezeichnet man als durchlaufende Posten. Die Einnahmen und Ausgaben berühren den eigentlichen Unternehmenszweck nicht, tauchen aber in der Buchhaltung auf. Dabei ist der Betrieb verpflichtet, die Geldbeträge ohne Berührung weiterzuleiten. In Deutschland werden solche Transaktionen täglich unzählige Male getätigt und in der Buchhaltung der jeweiligen Unternehmen korrekt festgehalten.
Woran erkennt man durchlaufende Posten?
Das eindringlichste Merkmal der durchgehenden Posten ist das Fehlen einer Wertschöpfung innerhalb des Unternehmens. Die Geldbeträge werden durch ein Unternehmen im Namen und für Rechnung einer anderen Firma eingenommen oder ausgegeben. Der Empfänger der durchlaufenden Posten darf hier nicht über den vereinnahmten Betrag frei verfügen, sondern er muss ihn ohne Abzüge an den Dritten weiterleiten.
Das Unternehmen muss gegenüber dem Finanzamt immer klar beweisen können, dass es sich auch um durchgehende Posten ohne Wertschöpfung für den eigenen Betrieb handelt. Im Rahmen der Geldbewegung ist es für das Unternehmen hier wichtig, bestimmte Informationen zu vermerken, die dem Finanzamt vorgelegt werden können. Dazu zählen
- die Höhe der durchlaufenden Posten
- das genaue Datum des Geldeingangs und -ausgangs
- der Zweck der geflossenen Beträge
- Name und Adresse der beteiligten Personen bzw. Unternehmen
Praxisbeispiele
In der Praxis gibt es unterschiedliche Beispiele für geflossene Geldbeträge ohne betriebliche Wertschöpfung. Zu den bekanntesten Fallbeispielen gehören
- einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge, aber auch Steuern der Belegschaft. Diese werden ohne betriebliche Berührung an die Krankenkasse bzw. das Finanzamt weitergeleitet.
- die Zahlung auf das Anderskonto eines Notariats. Der Notar leitet den Geldbetrag, zum Beispiel für eine Immobilie, direkt an den Verkäufer weiter.
- Gerichtskosten von Anwälten.
Betriebsausgaben, die das Unternehmen als nicht durchgehende Posten betrachten darf, sind unter anderem Telefongebühren, Portokosten und Verpackungskosten. Auch Reisekosten darf der Betrieb trotz der Klassifizierung als Ausgabe nicht als durchlaufende Beträge bezeichnen.