Mit einem Gewerbemietvertrag wird die entgeltliche Überlassung von Räumen geregelt, die zur geschäftlichen Nutzung angemietet werden. Demnach stehen bei diesem Mietverhältnis Gewerbeimmobilien im Fokus, wobei es sich um Objekte handelt, die ausschließlich für gewerbliche Zwecke, nicht als Wohnraum, verwendet werden dürfen. Demnach unterliegen Gewerbe- und Geschäftsräume wie Büros, Praxen, Ladenlokale oder Lagerräume dem Gewerbemietrecht. Um diese Räumlichkeiten anmieten oder auch vermieten zu können, wird ein gewerblicher Mietvertrag benötigt. Wie dieser konkret ausformuliert ist und welche Klauseln und Bestandteile dieser enthält, ist dabei größtenteils Verhandlungssache zwischen dem Mieter und Vermieter. Denn grundsätzlich ermöglichen gewerbliche Mietverträge aufgrund ihrer gesetzlich lockereren Definition größere Verhandlungsspielräume als es vergleichsweise bei Wohnmietverträgen der Fall ist.
Aufgrund des großen Verhandlungsspielraumes sollten vor allem Mieter ein besonderes Augenmerk auf den Gewerbemietvertrag legen. Denn grundlegende Schutzklauseln des gängigen Mietrechts, wie beispielsweise Vorschriften bezüglich der Miethöhe, Sozialklauseln oder Bestandschutzregelungen, sind im Gewerbemietrecht nicht verankert. Daher sollte der gewerbliche Mietvertrag alle wichtigen Informationen hinsichtlich des Mietverhältnisses, des Mietobjektes und der Vertragsparteien beinhalten. Dies umfasst konkret die namentliche Benennung der beiden Vertragsparteien sowie die Ausformulierung des Geschäftszwecks und der Nutzungsart. Außerdem sollte der Vertrag eine genaue Beschreibung des Mietobjektes beinhalten. Hierbei gilt es alle Besonderheiten, wie die Größe, die vorhandenen Einbaugegenstände, den Zustand sowie die Beschaffenheit des Objektes festzuhalten. Zudem sollten auf die exakte Raumanzahl, inklusive aller Kellerräume, Parkplätze, Außen- und Werbeflächen, eingegangen werden. Denn lediglich die Räume, die schlussendlich im Mietvertrag vermerkt sind, sind später Vertragsgegenstand. Des Weiteren gehören Angaben zur Höhe der Monatsmiete, zur einmaligen Kaution sowie hinsichtlich der Mietnebenkosten unbedingt in den Gewerbemietvertrag. Auch die Mietdauer sowie die Kündigungsfrist sollten im Vertrag geregelt werden. Neben diesen grundlegenden Vereinbarungen sollte sich der Mieter zudem einen Konkurrenzschutz im Vertrag schriftlich zusichern lassen. Dieser verhindert, dass der Vermieter weitere leer stehende Gewerberäume im gleichen Objekt an Konkurrenten vermieten darf.
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