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Probezeit

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Probezeit

 

Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis bezeichnet den in einem Arbeitsvertrag vorgesehenen Anfangszeitraum bis maximal sechs Monate, in dem sich beide Vertragsparteien in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag lösen können. In diesem Zeitraum ist es dem Arbeitgeber möglich, seine Kündigung ohne Angabe von beispielsweise personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen auszusprechen. Auch bei einer kürzeren Probezeit muss der Arbeitgeber keine Gründe für eine Kündigung in den ersten sechs Monaten angeben, da hierfür nicht der vertraglich vereinbarte Zeitraum auf Probe, sondern die Wartezeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz maßgeblich ist.

Insgesamt ermöglicht die Probezeitregelung dem Arbeitgeber, die Leistung, Qualität und Eignung des Arbeitnehmers für die zu verrichtende Tätigkeit abzuschätzen. Umgekehrt kann sich der Arbeitnehmer einen ausführlichen Eindruck von den Arbeitsbedingungen und Leistungen des Betriebes machen.

 

Abweichende Regelungen und Sonderfälle

 

Grundsätzlich gilt das, was beide Parteien vertraglich miteinander vereinbaren, sofern dabei nicht gegen die gesetzlich geschützten Interessen des jeweils anderen Vertragspartners gehandelt wird. Die Probezeit kann daher jederzeit verkürzt, jedoch nur in Ausnahmefällen über sechs Monate hinaus verlängert werden. Üblicherweise beträgt sie in Tarifverträgen drei Monate und in Ausbildungsverträgen mindestens einen und höchstens vier Monate. In Folge einer Verlängerung erhöht sich auch die Kündigungsfrist von zwei auf vier Wochen.

Ausnahmen und Sonderregelungen gelten für Schwangere und Auszubildende. Schwangere haben bereits den vollen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag und dürfen auch allgemein während ihrer Schwangerschaft nicht aus einem Arbeitsverhältnis entlassen werden. In einem Ausbildungsverhältnis, bei dem der oder die Auszubildende nicht schwanger oder schwerstbehindert ist, gibt es während der Probezeit keine Kündigungsfrist, sodass eine sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses möglich ist.

Eine weitere Ausnahme betrifft das Beamtenverhältnis auf Probe. Beamte müssen sich nach Erwerb der jeweiligen Laufbahnbefähigung noch bewähren. Hier beträgt der Zeitraum in der Regel drei Jahre, jedoch mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre.

 

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