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Elternzeit

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Was bedeutet Elternzeit?

Als Elternzeit bezeichnet man in Deutschland den Zeitraum einer unbezahlten Freistellung des Beschäftigungsverhältnisses nach der Geburt eines Kindes. Sowohl Mütter als auch Väter können die Auszeit in Anspruch nehmen und sich mit der Erziehung und Betreuung des Neugeborenen beschäftigen, bis es das dritte Lebensjahr vollendet hat. Geregelt ist der Elternurlaub durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Vielen Kritikern missfällt dabei der Begriff Elternurlaub, da es sich hier um keine Erholung handelt. Deshalb wird in Deutschland kaum noch von Elternurlaub gesprochen, sondern eben Elternzeit als Begriff verwendet.

 

Infos & Hinweise rund um die Freistellung

Für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber gibt es zahlreiche wissenswerte und rechtliche Fakten zur Freistellung nach der Geburt.

- Beide Elternteile haben gleichzeitig den Anspruch auf die befristete Freistellung.

- Während der Elternzeit ruhen die Pflichten des Beschäftigungsverhältnisses.

- Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen und kann nach Ablauf der Freistellung wieder zu früheren Bedingungen aufgenommen werden.

- Es besteht ein Kündigungsschutz für Mütter und Väter. Dieser beginnt ab der Anmeldung für die Freistellung, frühestens acht Wochen vor Start der Elternzeit.

- Der Kündigungsschutz endet, nachdem die Arbeitnehmer in das Beschäftigungsverhältnis zurückkehren.

- Der Arbeitgeber hat selbst bei einer Insolvenz ein Kündigungsverbot für den Arbeitnehmer.

- Ausnahmen bestätigen hier die Regel: Denn dem Arbeitnehmer kann gekündigt werden, wenn eine schwere Straftat vorliegt oder der Arbeitsvertrag grob verletzt wurde. Auch wenn die Existenz des Unternehmens gefährdet ist, kann in manchen Fällen eine Kündigung ausgesprochen werden.

 

Damit Eltern eine Freistellung beantragen können, müssen ferner bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen unter anderem:

- Väter und Mütter müssen das Kind selbst erziehen und der Wohnsitz muss innerhalb der Bundesrepublik sein. 

- Eltern und Kind müssen sich im selben Haushalt aufhalten.

- Während der befristeten Freistellung dürfen die Eltern nicht mehr als 30 Stunden pro Woche einer anderen Arbeit nachgehen.

 

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