Checkliste - Prüffristen festlegen
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Checkliste - Prüffristen festlegen
Arbeitsmittel müssen regelmäßig und in bestimmten Intervallen geprüft werden. Dies ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt. Im Anhang 2 für überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckbehälter etc.) finden sich Höchstwerte für Prüfintervalle, die nicht überschritten werden dürfen. Im Anhang 3 befinden sich Prüfvorschriften für alle Arten von Kränen. Die Prüfung elektrischer Anlagen ist in der DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) geregelt.
Da persönliche Schutzausrüstung (PSA) kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV ist, sind Prüfintervalle zum Teil im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk hinterlegt. Für PSA gegen Absturz ist dies beispielsweise die DGUV Regel 112-189.
Bei Arbeitsmitteln, für die Prüffristen nicht im Regelwerk festgelegt sind, müssen Herstellerangaben beachtet werden. In der Regel werden in den Bedienungsanleitungen für Arbeitsmittel auch Angaben zur Prüffrist gemacht. Diese Prüffristen werden ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und dort begründet. Werden die Intervalle zwischen den Prüfungen vergrößert, muss dies plausibel begründet werden. Wenn ein bestimmtes Werkzeug nur alle fünf Jahre zu Revisionsarbeiten benötigt wird, ist es ausreichend, dieses alle fünf Jahre vor der Verwendung zu prüfen.
Falls der Hersteller keine Angaben macht, ist das jährliche Prüfintervall zu empfehlen. Es muss aber verkürzt werden, wenn auf das Arbeitsmittel schädigende Einflüsse ausgeübt werden, zum Beispiel Hitze, Feuchtigkeit, rauer Betrieb oder starke Benutzung im Schichtbetrieb. Bei Zweischichtbetrieb ist die halbjährliche, bei Dreischichtbetrieb und auf Baustellen die vierteljährliche Prüfung zu empfehlen. Die Prüfung der Arbeitsmittel muss immer durch eine befähigte Person (früher Sachkundiger) durchgeführt werden. Diese muss ihre Befähigung nachweisen, zum Beispiel durch entsprechende Weiterbildung.
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