Aussonderung und Ersatzaussonderung gegenüber dem Insolvenzverwalter
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Aussonderung und Ersatzaussonderung gegenüber dem Insolvenzverwalter
Mit einer beantragten Aussonderung gegenüber einem Insolvenzverwalter kann die Entnahme von Gegenständen/Waren oder Rechten aus der Insolvenzmasse erreicht werden. Der Antrag zur Ersatzaussonderung (§ 48 InsO) ergänzt die Aussonderung.
Ein Rechtsanwalt verlangt mit diesem Schreiben nach der Aussonderung und Ersatzaussonderung einer Ware aus der Insolvenzmasse zugunsten seines Mandanten. Die Berechtigung zur Aussonderung muss gewährleistet sein.
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