Was ist ein Komplementär?
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) braucht es immer mindestens zwei Partner: den Komplementär und Kommanditisten. Erst genannter fungiert als Geschäftsführer und Vertreter der Firma nach außen. Der Komplementär ist dabei ein persönlich und mit seinem eigenen Vermögen haftender Gesellschafter. Der Kommanditist dagegen ist häufig nur ein Geldgeber für die KG, der aber auch nur mit seinen Einlagen haftet. Beide Partner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Rechte & Haftung
Der Komplementär übernimmt die Rolle des Geschäftsführers und trifft damit alle wichtigen Entscheidungen innerhalb der Firma. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert wurde, liegt beim Geschäftsführer ein bedeutender Teil der Handlungsfreiheit. Er kann zum Beispiel gewöhnliche Handlungen im Bezug auf das Geschäft eigenverantwortlich übernehmen. Dazu zählen Wareneinkauf und Zahlungen, aber auch Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern. Weiter bekommt der Geschäftsführer eine besondere Vergütung. Den Rechten stehen aber auch einige Punkte rund um die Haftung gegenüber. Als Komplementär haftet der Gesellschafter voll, unbeschränkt und vor allem mit seinem eigenen Vermögen. Deshalb ist die Position des Geschäftsführers auch eine riskante Gesellschafterrolle. In der juristischen Fachsprache ist dabei von einer absoluten Haftung aller Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit seinem Gesamtvermögen die Rede. Das bedeutet, dass die Gläubiger die Wahl haben, ob die Gesellschaft oder der Geschäftsführer in die Verantwortung genommen wird. Bei mehreren Komplementären wird die Gesamtschuld in gleiche Teile festgelegt und getragen.
Aufgaben
Grundsätzlich, falls nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart, hat der persönlich haftende Gesellschafter folgende Aufgaben im Unternehmen:
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